Michele Imobersteg |

1. April 2022

Covid-19-Kredit bezogen? Die Folgen und Unterlassungen

Ab diesem 31. März müssen betroffene Betriebe mit der Rückzahlung der bezogenen Covid-19-Kredite anfangen. Die Bankiervereinigung empfiehlt eine regelmässige und gleichmässige Rückzahlung. Kommen KMU mit tiefer Marge überhaupt dazu?

 

Gemäss SECO haben in den letzten zwei Jahren rund 138'000 Unternehmen einen Covid-19-Kredit bezogen. Das sind 23 % aller Betriebe in der Schweiz. Davon befinden sich 4'000 Fälle auf der «Intensivstation». Es handelt sich um solche Betriebe, die entweder vor Bezug des Covid-Kredits notleidend waren, oder solche, die während der Pandemie aufgrund der zahlreichen und lang dauernden Restriktionen in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind. Diese werden nun von der bankseitigen «Recovery»-Abteilung «betreut». 22'000 Betriebe haben den Kredit zurückbezahlt. Wie viele andere werden unter dem Eindruck der sich verschärfenden Inflationsgefahr und Ressourcenknappheit in der Lage sein, die laufenden Schulden und den Covid-Kredit zu bedienen?

 

Wirtschaftliche Risiken nach der Pandemie

Es versteht sich von selbst, dass man beim Ausfüllen eines Kreditantrags nicht schummeln beziehungsweise falsche Angaben machen sollte. Beispielsweise durch Angabe eines weitaus höheren Umsatzes als tatsächlich vorhanden. Gemäss Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten infolge des Coronavirus (COVID-19-SBüV) ist das Erwirken eines Kredits unter falschen Angaben ein Straftatbestand. Um diesen kümmert sich die Staatsanwaltschaft. Mit den heutigen Mitteln der digitalen Überwachung und Überprüfung von finanziellen Transaktionen ist es eine Frage der Zeit bis eine Bank widerrechtlich erwirkte Kredite aufdeckt. Auch wenn einem Betrieb ein Kredit unter Angabe von rechtsgültigen und tatsächlichen Unternehmenszahlen zugesprochen worden ist, so bestehen weiterhin während der gesamten Laufzeit für die Abzahlung der Schuld von bis zu acht Jahren erhebliche Risiken, in eine teure Falle zu tappen.

 

Woraus kann der Covid-Kredit bedient werden?

Das Überleben der Unternehmung war das Gebot der Stunde am Anfang der Covid-Pandemie. Auf dem Antragsformular beziehungsweise auf der Kreditvereinbarung mussten lediglich ein paar Daten zur Unternehmung und den unmittelbar auszuzahlende Wunschbetrag eingetragen werden. Ob im Laufe des geschäftlichen Alltags der folgenden acht Jahre das Kleingedruckte in der Kreditvereinbarung konsultiert wird, sei hier offen gelassen. Die Unternehmung muss sich auf die Erzielung von Gewinn konzentrieren. Nur aus dem Gewinn lässt sich der Covid-Kredit bedienen. Dieser Kredit wurde auf der Basis von 10 % des Umsatzes gutgeheissen und ausbezahlt. Viele Unternehmer und Unternehmerinnen werden sich erst im Laufe der nächsten Monate oder Jahre bewusst werden, dass der Knackpunkt darin besteht, dass die Abzahlung der Schuld nicht vom Umsatz, sondern aus dem Jahresgewinn erfolgen muss. Wie kann dies möglich sein, wenn eine KMU branchenbedingt mit einer niedrigen Marge durchs Leben geht? Die Prognose, dass weitaus mehr KMU als die oben erwähnten 4'000 auf die «Intensivstation» landen oder in Konkurs gehen, sei hier angebracht.

 

Was alles unterlassen werden sollte

Acht Jahre sind eine lange Dauer, wenn man bedenkt, dass eine KMU regelmässig ihren gesamten Gewinn für die Rückzahlung des Covid-Kredits aufzuwenden hat. Gemäss Art. 24 COVID-19-SBüV werden Covid-Kredite beim Kapitalverlust oder Überschuldung nicht als Fremdkapital berücksichtigt. Das beruhigt ein wenig. Doch bei jeder KMU, die aufgrund einer Nachfolgesituation zum Verkauf steht, stellt ein Covid-Kredit eine schwerere Hypothek dar als eine solche bei einer Liegenschaft: Solange ein Covid-Kredit auf der Passivseite der Bilanz steht, solange kann der Nachfolger keine Gewinne aus dem Kaufobjekt ziehen. Im Grundsatz reduziert sich also der Kaufpreis um den Covid-Kredit beziehungsweise der Käufer müsste zusätzlich zum Kaufpreis auch noch den Covid-Kredit finanzieren, damit für ihn der Kauf der Unternehmung in Bezug auf die Gewinnentnahme Sinn ergibt.

Das Überstehen der langen Laufzeit der Rückzahlung des Covid-Kredits in Verbindung mit einer tiefen Marge wird zum Tanz auf dünnstem Eis. Folgendes sollte während der gesamten Laufzeit unterlassen werden:

  • Ausschüttung von Dividenden
  • Auszahlung von Tantiemen
  • Gewährung von Darlehen an Gesellschafter, Schwesterfirmen oder nahestehenden Personen
  • Umschuldung vorbestehender Kredite
  • Auszahlen von unüblich hohen Löhnen
  • Bei Einzelunternehmung: Jede überdurchschnittliche Entnahme vom persönlichen Lohnkonto

 

Busse bis 100'000 Franken

Nebst oben erwähnten verbotenen Handlungen kann eine Busse auch dann riskiert werden, wenn schon der blosse Beschluss zur Auszahlung einer Dividende gemäss Anhang der Jahresrechnung gefasst wurde. Aufpassen sollten Unternehmer auch auf sogenannte geldwerte Leistungen. Darunter können beispielsweise eine überhöhtes Salär an sich selbst oder sogar an nahestehende Personen verstanden werden. Diese Gefahr besteht überall dort, wo der Unternehmer das tut, was er im Geschäftsalltag zu tun hat und die Buchhaltung sich um die oben erwähnten Verboten nicht besonders kümmert. Unternehmer von Kleinstunternehmen sind gut beraten, wenn sie Orientierung von aussen holen. Es lohnt sich.