Der Covid-Kredit als Stolperfalle beim Kauf einer Unternehmung
Dreissig Jahre lang betrieb die Familie Häberli ein Restaurant. Dann kam Corona. Dann blieben die Gäste weg. Dann bezog Familie einen Covid-Kredit. Dann ging ihr Betrieb in Konkurs und Häberlis mussten für den gesamten Covid-Kredit privat einstehen.
In den meisten Fällen ist es in einer Kleinstunternehmung üblich, dass der Inhaber manche Spesen aus seinem privaten Sack bezahlt. Gemeint sind hier nicht ein paar Fränkli für die Parkuhr, sondern ein paar Tausend Franken für einen Gärtner oder die Lieferung von Material. Dann legt er, wieder aus seinem privaten Sack, Geld in die Firmakasse. Oder was häufiger vorkommt: Weil seine Firma Liquidität braucht, lässt er Teile seines Salärs auf dem Bankkonto seiner Firma stehen. So kann sich sein Kontokorrent in zwangig Jahren locker auf hunderttausend und mehr Franken häufen.
Eine Auszahlung an sich selbst kam erst dann infrage, als er eines Tages vom Bund fast unverhofft Corona-Zuschüsse von CHF 150'000 erhielt. Was lag da näher, als dass er sich endlich einen Teil seines stehen gelassenen Guthaben auszahlt?
Das Verhängnis
Als sein Betrieb letztes Jahr die zweite Corona-Welle nicht überlebte, ging dieser Konkurs. Prompt bekam er ein Einschreiben einer grossen Zürcher Anwaltskanzlei, welche im Auftrag der Bürgschaftsgenossenschaft die sofortige Rückzahlung des ganzen Corona-Kredits von ihm privat verlangte. Geschehen konnte dies, weil er sich Kreditmittel des Bundes zweckwidrig verwendet hatte. Somit musste er nach dem Konkurs privat für den Firmakredit einstehen. Hier lohnt die Kenntnis über die Auslegung der Covid-Verordnung, welche da lautet: Art. 6 Abs. 3 lit. b Covid-19-SBüV vom 8. Dezember 2020 verbietet «die Gewährung von Aktivdarlehen sowie die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen».
Der Unterschied zwischen Aktivdarlehen und Kontokorrent
Ohne hier in die strengrechtlichen Definitionen eingehen zu wollen, lässt sich der Unterschied so erklären: Ein Aktivdarlehen, so wie es in der Covid-Verordnung verwendet wird, meint beispielsweise, dass der Betriebsinhaber sich (vielfach aus steuerlichen Gründen, mindestens jedoch solange die Pandemie andauert) keinen höheren Lohn auszahlt, sondern dass er seine private Liquidität aufbessert, indem er sich selbst oder einem seiner Angehörigen aus dem Covid-Kredit ein Darlehen gewährt. Solche Aktivdarlehen sind solange verboten, bis der Covid-Kredit noch nicht vollständig zurückbezahlt worden ist. Auch aus einem Kontokorrent, wie bei Familie Häberli geschehen, liesse sich den privaten Liquiditätsbedarf ohne Erhöhung seines Monatssalärs aufbessern. Nebenbei sei erwähnt, dass auch eine ungewöhnliche Erhöhung des Salärs rechtswidrig sein kann. Ein Kontokorrent wird erst dann zum Darlehen, wenn Ende Jahr der Saldo gezogen worden ist, denn unter dem Jahr schwankt das Kontokorrent und es kann manchmal zu Gunsten, manchmal zu Ungusten des Betriebsinhabers ausfallen.
Covid-Verordnungen und ihre Folgen
In obengenannter Klausel der Covid-Verordnung wird die Gewährung von Aktivdarlehen verboten. Die Auszahlung eines gleich hohen Betrags aus dem Kontokorrent auf der Passivseite der Bilanz ist nicht sanktionierbar. Dies gilt jedoch gemäss Verordnung vom 8. Dezember 2020. Andere Ausgaben zur selben Verordnung verbieten Auszahlungen aus dem Passivkonto. Man ist also gut beraten, wenn die jeweilige massgebende Verordnung konsultiert wird. Auf jeden Fall, unabhängig von der Veröffentlichung der Covid-Verordnungen hat der Betriebsinhaber darauf zu achten, dass er verbotene Handlungen unterlässt. Dies hat er nämlich mit Unterschrift unter den Covid-Kreditvertrag bestätigt.
Was zu unterlassen ist
Bevor dem Betriebsinhaber der Covid-Kredit nach nur wenigen Stunden seit Einreichen des Antrags ausbezahlt wurde, unterschrieb er bei Straffolge, die folgenden Handlungen zu unterlassen:
Bei einer Einzelfirma kommt noch hinzu, dass auch jede überdurchschnittliche Entnahme vom persönlichen Lohnkonto strafbar ist. Die Verletzung obiger Handlungen kann mit einer Busse von bis zu CHF 100'000 sanktioniert werden. Dass bei einer Bestrafung auch der noch offene Covid-Kredit vollständig umgehend zurückbezahlt werden muss, versteht sich von selbst. Jeder Betrieb, welcher einen Covid-Kredit bezogen hat, ist gut beraten, wenn er sich bis Ablauf der Kreditlaufzeit von maximal acht Jahren heute schon mit den rechtlichen, buchhalterischen und finanziellen Sachverhalten auseinandersetzt.
Stolperfalle beim Verkauf oder Kauf einer Unternehmung
Beim Kauf oder beim Verkauf einer Unternehmung ermittelt man nicht nur deren Wert, sondern man sollte heute auch die hier beschriebene Situation betreffend Covid-Kredit prüfen. Denn falls gegen obige Bestimmungen verstossen wurde, muss der Nachfolger deren Folgen ausbaden.