Liquidation

Wenn das Unver­meid­ba­re ein­trifft dass bei einer Über­schul­dung ein «geord­ne­ter» Kon­kurs not­wen­dig wird, dann ist drin­gend das Gespräch mit mein­Ju­rist GmbH zu suchen. Vor allem, wenn das eige­ne Wohn­haus oder pri­va­te Dar­le­hen am Bank­kre­dit hängen. 

Die Liquidation ist Chefsache

Wäh­rend die Grün­dung einer Unter­neh­mung heut­zu­ta­ge robo­ter­i­siert erfol­gen kann, bil­det die Liqui­da­ti­on eine ungleich hohe Kom­ple­xi­tät mit gesell­schafts­recht­li­chen, sozia­len und steu­er­recht­li­chen Fol­gen. Gegen­über gros­sen Wirt­schafts­prü­fern oder spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei­en unter­schei­den wir uns dadurch, dass wir aus der Pra­xis kom­men und somit über ope­ra­ti­ve Manage­men­t­er­fah­rung ver­fü­gen, damit wir uns mit Per­so­nal, Lie­fe­ran­ten, Kun­den oder Geld­ge­bern über den Exit verständigen.

 

Eine Liqui­da­ti­on soll­te nicht erst erfol­gen, wenn eine KMU schon tief in der Kri­se steckt, son­dern solan­ge sie mit ihren Akti­ven alle Pas­si­ven decken kann.

 

Aus die­ser Akti­ons­li­ste erse­hen Sie die viel­fäl­ti­gen und inein­an­der­grei­fen­den Pen­den­zen für eine geord­ne­te Liquidation. 

Sanierung

Kann Ihre Fir­ma mit geeig­ne­ten finan­zi­el­len und ope­ra­ti­ven Mass­nah­men wie­der auf Kurs gebracht wer­den? Die Über­schul­dung soll ver­mie­den werden.

Bei der Sanie­rung geht es um die Fra­ge, ob Ihre Fir­ma mit geeig­ne­ten finan­zi­el­len und ope­ra­ti­ven Mass­nah­men auf Kurs gebracht wer­den kann. Wäh­rend der Coro­na-Kri­se kom­men eher finan­zi­el­le Mass­nah­men infra­ge. Bei­spiels­wei­se eine Kapi­ta­li­sie­rung über Fremd- oder Eigen­ka­pi­tal oder Umwand­lung von Fremd- in Eigen­ka­pi­tal. Zusam­men mit Ihrem Treu­hän­der erstel­len wir die Sanie­rungs­bi­lanz und beglei­ten Sie beim Gespräch zur Haus­bank. Die Bilanz berei­ten wir so auf, dass eine Über­schul­dung ver­mie­den wird.

Liquidation

Auch wenn es schmerzt: Viel­leicht ist jetzt der rich­ti­ge Zeit­punkt, um den Betrieb ohne unab­seh­ba­re Fol­ge­schä­den für Sie zu liqui­die­ren. Die Liqui­da­ti­on geschieht frei­wil­lig.

Die Liqui­da­ti­on ist das Gegen­stück zur Grün­dung. Die­se ist, so wie die Auf­lö­sung frei­wil­lig. Die Liqui­da­ti­on führt zu einer steu­er­li­chen Schluss­ab­rech­nung. Die Liqui­da­ti­on einer Unter­neh­mung ist stark for­ma­li­siert. Sie beginnt mit dem Beschluss einer Uni­ver­sal­ver-samm­lung und die Desi­gnie­rung eines Liqui­da­tors. Die­ser wird im Han­dels­re­gi­ster ein­ge­tra­gen. Nach Erstel­lung der Liqui­da­ti­ons-eröff­nungs­bi­lanz erfol­gen die Schul­den­ru­fe im SHAB. Mit dem Ver­kauf der Akti­ven wer­den die Schul­den ver­rech­net. Die wie­der­hol­te Anmel­dung beim Han­dels­re­gi­ster been­det das Verfahren.

Konkurs

Schei­tert die Sanie­rung? Ist eine Liqui­da­ti­on nicht mög­lich? So bleibt nur der Kon­kurs übrig. Hän­gen Ihr Wohn­haus oder pri­va­te Dar­le­hen am Bankkredit?

Wenn die Sanie­rung schei­tert und die Liqui­da­ti­on nicht ziel­füh­rend ist, so bleibt nur der Kon­kurs übrig. Zur Depo­nie­rung der Bilanz ist eine Fir­ma gemäss Art. 725 Abs. 2 OR bei Straf­fol­ge ver­pflich­tet, wenn die Hälf­te des Akti­en- bezie­hungs­wei­se Grund­ka­pi­tals und die gesetz­li­chen Reser­ven nicht mehr gedeckt sind. Das heisst, das Eigen­ka­pi­tal wur­de ver­nich­tet und die Kre­di­to­ren haf­ten voll. Das Kon­kurs­be­geh­ren wird beim Bezirks­ge­richt ein­ge­reicht. Zur glei­chen Minu­te in wel­chem der Kon­kurs gericht­lich eröff­net wird, wird das Han­dels­re­gi­ster­amt und das Kon­kurs­amt benach­rich­tigt. Die Bank erfährt es auch innert Minuten.

Strafrechtliche Risiken bei Konkurs

Gemäss FuW ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Bank­rott­ham­mer in die­sem Früh­jahr gleich dop­pelt ein­schlägt: Einer­seits bei Fir­men, die bereits vor Coro­na kei­ne «gesun­de» Bilanz hat­ten, den Kon­kurs aber dank Kri­sen­mass­nah­men wie Frist­er­streckun­gen, Covid-19-Kre­dit oder Mie­ter­lass auf­schie­ben konn­ten. Hin­zu kom­men Betrie­be, die ohne eige­nes Ver­schul­den in eine miss­li­che wirt­schaft­li­che Lage gera­ten sind. Hier­zu zäh­len Hotels, Restau­rants, Rei­se­bü­ros oder Messebauer.

1 Juri­sten und Treu­hän­der ken­nen den omi­nö­sen Arti­kel 725 aus dem Obli­ga­tio­nen­recht. Die­ser schreibt vor, dass bei begrün­de­ter Besorg­nis ein Zwi­schen­ab­schluss zu erstel­len ist. Zeigt die­ser eine Über­schul­dung an, ist der Rich­ter zu benach­rich­ti­gen. Was kann noch geret­tet wer­den? Bevor der Rich­ter benach­rich­tigt, sprich die Bilanz depo­niert wird, ver­sucht der Unter­neh­mer ver­ständ­li­cher­wei­se alles zu tun, was noch in sei­ner Macht­sphä­re liegt, um sein Lebens­werk zu auf­tragt wer­den soll­te. Der Schuld­ner, der die ihm gesetz­lich oblie­gen­de Pflicht zur ord­nungs­ge­mäs­sen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Geschäfts­bü­chern oder zur Auf­stel­lung einer Bilanz ver­letzt, so dass sein Ver­mö­gens­stand nicht oder nicht voll­stän­dig ersicht­lich ist, wird, wenn über ihn der Kon­kurs eröff­net wird, mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.

Bevor­zu­gung eines Gläu­bi­ger Nach dem Ende der Geschäfts­tä­tig­keit muss wei­ter gelebt wer­den. Weil nicht alle mit dem Ver­mark­ten von Immo­bi­li­en neu star­ten kön­nen, liegt es auf der Hand, ein zwei­tes Leben dort zu füh­ren, wo der Unter­neh­mer sich aus­kennt: In sei­ner ange­stamm­ten Bran­che. Hier braucht er jedoch die Fort­füh­rung der Bezie­hung zu sei­ner zuver­läs­si­gen Stamm­lie­fe­ran­ten­schaft. Auch hier liegt es auf der Hand, mit den knap­pen ver­füg­ba­ren finan­zi­el­len Mit­teln vor dem Kon­kurs die stra­te­gisch wich­ti­gen Lie­fe­ran­ten zu bezah­len. Oder sei­nen Fami­li­en­mit­glie­dern ihr Dar­le­hen zurück­zu­füh­ren. Bei­des fällt unter dem Tat­be­stand der Gläu­bi­ger­be­vor­zu­gung. Das Straf­ge­setz­buch sagt: Der Schuld­ner, der im Bewusst­sein sei­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit und in der Absicht, ein­zel­ne sei­ner Gläu­bi­ger zum Nach­teil ande­rer zu bevor­zu­gen, dar­auf abzie­len­de Hand­lun­gen vor­nimmt, ins­be­son­de­re nicht ver­fal­le­ne Schul­den bezahlt oder eine Schuld aus eige­nen Mit­teln sicher­stellt, ohne dass er dazu ver­pflich­tet war, wird, wenn über ihn der Kon­kurs eröff­net wird, mit Gefäng­nis bis zu drei Jah­ren bestraft.

3 Die psy­chi­schen Schmer­zen bei einem Kon­kurs soll­ten genü­gen und irgend­wann ein Ende fin­den. Unnö­tig ist daher eine Jah­re dau­ern­de straf­recht­li­che Ver­fol­gung. Bespre­chen Sie sich unbe­dingt mit einem Juri­sten. ret­ten. Spä­te­stens beim Ein­ver­nah­me­pro­to­koll beim Kon­kurs­amt merkt er, dass er sich mit einem Bein im Gefäng­nis sehen könn­te, wenn meist in gutem Glau­ben, straf­be­währ­te Hand­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Im Fol­gen­den wol­len wir eini­ge weni­ge aus­ge­wähl­te Tat­be­stän­de, deren Merk­ma­le und Fol­gen anschau­en – und dazu auf­for­dern, die­se zu unter­las­sen: Gläu­bi­ger­schä­di­gung durch Ver­mö­gens­ver­min­de­rung Viel­fach wird vor dem Kon­kurs ver­sucht, das Geschäfts­auto oder Tei­le des Lagers wegzuschaffen.

4 Das Straf­ge­setz­buch sagt hier: Der Schuld­ner, der zum Scha­den der Gläu­bi­ger sein Ver­mö­gen ver­min­dert, indem er Ver­mö­gens­wer­te beschä­digt, zer­stört, ent­wer­tet oder unbrauch­bar macht, Ver­mö­gens­wer­te unent­gelt­lich oder gegen eine Lei­stung mit offen­sicht­lich gerin­ge­rem Wert ver­äus­sert, ohne sach­li­chen Grund anfal­len­de Rech­te aus­schlägt oder auf Rech­te unent­gelt­lich ver­zich­tet, wird, wenn über ihn der Kon­kurs eröff­net oder gegen ihn ein Ver­lust­schein aus­ge­stellt wor­den ist, mit Gefäng­nis bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft. Miss­wirt­schaft Im Fal­le, dass schon vor Coro­na ver­mu­tungs­wei­se eine Über­schul­dung vor­lag und im Früh­jahr trotz­dem ein Covid-19-Kre­dit bezo­gen wur­de, kommt fol­gen­de Regel zum Ein­satz: Der Schuld­ner, der in ande­rer Wei­se als nach obi­gem Abschnitt, durch Miss­wirt­schaft, nament­lich durch unge­nü­gen­de Kapi­tal­aus­stat­tung, unver­hält­nis­mäs­si­gen Auf­wand, gewag­te Spe­ku­la­tio­nen, leicht­sin­ni­ges Gewäh­ren oder Benüt­zen von Kre­dit, Ver­schleu­dern von Ver­mö­gens­wer­ten oder arge Nach­läs­sig­keit in der Berufs­aus­übung oder Ver­mö­gens­ver­wal­tung, sei­ne Über­schul­dung her­bei­führt oder ver­schlim­mert, sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit her­bei­führt oder im Bewusst­sein sei­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­ne Ver­mö­gens­la­ge ver­schlim­mert, wird, wenn über ihn der Kon­kurs eröff­net wird, mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.