Michele Imobersteg |

3. Juni 2021

Was ist eine arbeitgeberähnliche Stellung?

Arbeitgeberähnliche Personen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen massgeblichen Einfluss auf die Strategie der Unternehmung ausüben und mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auf den Geschäftsgang einwirken. Der Eintrag im Handelsregister kann sich in diesen Tagen für viele Geschäftsinhaber und weitere Personen in seinem Führungsumfeld als Nachteil erweisen.

 

In Kleinstunternehmen kommt es oft vor, dass sich die Ehefrau des Patrons beispielsweise um die Buchhaltung kümmert. Wie der Ehegatte, so arbeitet die Ehefrau vierzig Stunden pro Woche im gemeinsamen Betrieb, wo sie meistens die Administration und die Buchhaltung besorgt. Zudem zieht sie die Kinder gross und besorgt den Haushalt. Sie ist die zuverlässige helfende Hand im Betrieb und bildet in nicht wenigen Fällen die moralische und soziale Brücke zwischen den Angestellten und ihrem Mann als Betriebsinhaber. Seit Ausbruch von Corona weiss sie, dass sie im Betrieb zwar so viel und so gut wie eine angestellte Person arbeitet, aber in der aktuellen wirtschaftlichen Notsituation, wie ihr Mann auch, keine Zuwendungen vom Staat erhält.

 

Was hat die Ehefrau falsch gemacht?

Als sogenannte «Nahestehende» des Betriebsinhabers hat auch sie keinen Anspruch auf Kurzarbeit Gelder. Unabhängig davon, ob sie im Handelsregister als Führungsperson beziehungsweise Organ eingetragen ist oder nicht. Der Begriff der „nahe stehenden Person“ ist dem schweizerischen Recht nicht unbekannt, wird aber im Gesetz nicht näher definiert. Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist. Als „nahe stehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner. Im Einzelfall können aber auch ständige Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters als Nahestehende qualifiziert werden. Das Gesetzt kann darüber hinaus auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft als „nahe stehend“ qualifizieren, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat. Dies kann namentlich aufgrund dessen Einsitz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung der Fall sein.

 

Der Anspruch auf staatliche Zuwendung

Das Gesetz sagt, dass solange diese Personen, im vorliegenden Fall also die Ehefrau des Patrons, nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben hat, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitgeld. Für den Unternehmer und seine Frau ist es unvorstellbar, dass sie die Geschicke ihrer Firma aufgeben müssen, damit sie in Notzeiten eine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten. So wie die anderen Angestellten, so müssen auch die Geschäftsinhaber privat überleben können. Kann es  schlimmer kommen? Ja. Beispielsweise bei Verwaltungsräten einer beliebigen Aktiengesellschaft und Gesellschafter einer GmbH kann sich die massgebliche Einflussnahmen von Gesetzes wegen ergeben, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen den Ausschluss der Leistung zu verfügen. Ein Mitglied des Verwaltungsrates, welches lediglich 2 % der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, ist ohne weitere Prüfung von der Ansprüchen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig seines Aufgabenbereiches und der internen Aufgabenteilung sowie ungeachtet der Tatsache, ob zum Beispiel sein Kollege, welcher als Verwaltungsratspräsident 98 % der Aktien besitzt und einzelunterschriftsberechtigt ist.

 

Was kann der Unternehmer und seine Frau tun, um die private Miete bezahlen zu können?

Es gibt Fälle, in denen nicht nur die Angestellten, sondern auch der Inhaber und seine im Betrieb arbeitende Ehefrau auf Gedeih und Verderb auf die Kurzarbeitsgelder angewiesen sind. Es geht hier um Unternehmen in Branchen, die derzeit nicht explizit finanziell vom Bund oder Kanton unterstützt werden, sondern um solche, die unverhofft und unverschuldet auch in Schwierigkeiten geraten sind, weil sie beispielsweise die Gastronomie beliefern.

 

Der Patron und/oder seine Frau können sich aus dem Handelsregister austragen lassen und im Betrieb weiter arbeiten. Doch dies wird von der bewilligenden Behörde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, da es offensichtlich ist, dass die ausgeschiedenen Personen die Streichung im Handelsregister beantragt haben, um Kurzarbeitgelder zu erhalten. Erfolg könnten sie  haben, indem sie, nebst der Austragung aus dem Handelsregister, ihre Anstellungsverträge kündigen und sich in ihrer eigenen Firma beispielsweise als Lagerist ohne Weisungsbefugnis anstellen lassen. In diesem Fall müsste unbedingt jemand anders die Geschäftsführung übernehmen. Vielleicht hilft hier die Grossmutter.